Urheberrecht in der Lehre

Einsatz digitaler Lehr- und Lernmaterialien

An dieser Stelle erhalten Sie Informationen zum Einsatz digitaler Lehrmaterialien, insbesondere zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre gem. § 60 Urheberrechtsgesetz.

Handreichung

Aufbau von § 60 a UrhG

[§ 60a UrhG in Kraft seit März 2018 auf der Basis des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG)]

Abs. 1 Erlaubnisnorm:

  • Nutzungsumfang: Erlaubt die Nutzung von 15 % eines veröffentlichten Werkes zur Veranschaulichung der Lehre
  • Nutzungshandlungen: Vervielfältigung, Verbreiten, die öffentliche Zugänglichmachung und die öffentliche Wiedergabe in sonstiger Weise
  • Berechtigte Personen: Lehrende und Teilnehmende der jeweiligen Veranstaltung, Lehrende und Prüfer/in an derselben Bildungseinrichtung, Dritte zur Präsentation des Unterrichts

Abs. 2 Erlaubnisnorm mit Erweiterung der Nutzungsumfanges für bestimmte Werkformen:

  • Nutzungsumfang: vollständige Nutzung erlaubt
  • Werkarten:Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschriften (also keine Beiträge aus Zeitungen und aus Publikumszeitschriften), sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke

Abs. 3 Bereichsausnahme:

  • Nutzungsumfang: wird eingeschränkt indem bestimmte Nutzungen verboten werden.
  • Folgende Nutzungen sind verboten:
    • Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
    • Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes an Schulen, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist (gemeint sind Schulbücher!)
    • Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, also von Noten

Einzelne Detailfragen und Antworten

  • Der Zugriff durch unbefugte Dritte, die nicht zum berechtigten Personenkreis der Veranstaltung gehören, ist technisch zu verhindern (z. B. durch die Einrichtung registrierungspflichtiger Kurse auf einer Lernplattform, die nur für die Teilnehmer freigeschaltet werden). Diese Voraussetzungen sind bei den mit einem Einschreibeschlüssel versehenen Moodle-Kursen erfüllt. Ein Gastzugang für Dritte, die nicht Teilnehmer/in der Lehrveranstaltung sind, darf nicht gewährt werden.
  • Nutzungshandlungen gemäß § 60a UrhG dürfen sich an folgende Personengruppen richten:
    • Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung (weit zu verstehen: Kurs, Seminar, Vorlesung, Projekt- oder Prüfungsgruppe),
    • Lehrende und Prüfer/in an derselben Bildungseinrichtung,
    • Dritte zur Präsentation des Unterrichts
  • „Die Bereitstellung von digitalisierten Materialien über einen Online-Zugang darf nur für die Beteiligten des Unterrichts erfolgen, zu dessen Veranschaulichung die Nutzung dienen soll. Nicht erlaubt ist daher, das Material beispielsweise allen Schul- oder Hochschulangehörigen zugänglich zu machen. Der Zugriff durch unbefugte Dritte, die nicht zum berechtigten Personenkreis der Veranstaltung gehören, ist technisch zu verhindern (z. B. durch die Einrichtung registrierungspflichtiger Kurse auf einer Lernplattform, die nur für die Teilnehmer freigeschaltet werden). Der Begriff der »Veranstaltung« ist hier weit zu verstehen und kann gleichgesetzt werden mit Kurs, Seminar, Vorlesung, Projekt- oder Prüfungsgruppe." (Kreutzer & Hirche, 2017, S.55).

    Ein mit einem Einschreibeschlüssel versehener Moodle-Kurs zu einer Veranstaltung der Beuth Hochschule, bei dem der Gastzugang nicht geöffnet ist, erfüllt diese Voraussetzungen.
  • Im Zweifelsfall fremde Werke immer als urheberrechtlich geschützt ansehen
  • Zitieren kleiner Textquellen erlaubt
  • Quellen sind stets anzugeben
     
  • Nutzung von maximal 15 % des Werkes erlaubt, wenn
    • abgegrenzter Personenkreis vorliegt: erfüllt, wenn Studierende für Moodle-Kurs einen Einschreibeschlüssel erhalten und der Gastzugang gesperrt ist
    • sichergestellt ist, dass der Zugriff auf die Materialien nur für die Dauer des Kurses möglich ist
    • Material zur Veranschaulichung der Lehre erforderlich ist
       
  • vollständige Nutzung erlaubt:
    • einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschriften (also keine Beiträge aus Zeitungen und aus Publikumszeitschriften)
    • Abbildungen, auch Fotos
    • Vergriffene Werke
    • Werke geringen Umfangs
      • Das Werk hat max. 25 Seiten Gesamtumfang
      • Das Werk hat max. 5. Minuten Musikdauer
      • Das Werk hat max. 5 Minuten Filmdauer

Im Rahmen einer Lehrveranstaltung darf ein Studierender das Lehrmaterial, das im Moodle-Kurs zur Verfügung steht, nutzen. Die Studierenden dürfen die in Moodle zur Verfügung gestellten Lehrmaterialien downloaden und für ihren eigenen Gebrauch nutzen und vervielfältigen (die einzelnen Voraussetzungen hierfür sind in § 53 UrhG geregelt). Eine Weiterverbreitung an Dritte, die nicht Teilnehmer/in der Lehrveranstaltung sind, ist unzulässig! „Nicht erlaubt ist daher, das Material beispielsweise allen Schul- oder Hochschulangehörigen zugänglich zu machen." (Kreutzer & Hirche, 2017, S.55)

Studierende dürfen die Materialien daher nicht an nachfolgende Jahrgänge weitergeben (RegE UrhWissG - Seite 3 von 3 - 2017 - BT-Drs. 18/12329, S. 37).

Nicht erlaubt ist nach Nr. 2 zudem die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes an Schulen, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist. Diese Bereichsausnahme soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Primärmarkt, insbesondere für Schulbücher, sichern, der wegen der föderalen Struktur des Bildungswesens nur klein sei und zum Teil nur wenige Exemplare pro Land, Fach, Klassenstufe und Schulform beinhalte; es solle daher verhindert werden, dass sich die Schulbuchqualität verschlechtere, Verlage mangels Refinanzierbarkeit ihr Schulbuchangebot reduzierten oder mit Preiserhöhungen reagierten (RegE UrhWissG 2017 - BT-Drs. 18/12329, S. 37 f.).

Nach dem oben genannten Willen des Gesetzgebers geht es bei der Regelung somit um den Schutz von Schulbuchverlagen. Aus meiner Sicht sind die Lehrbücher, die für die Lehre an Hochschulen geeignet sind, nicht umfasst, da die Hochschulen nicht explizit genannt sind. Eine Auslegung dahingehend, dass auch  Lehrbücher für die Verwendung an Hochschulen von diesem Nutzungsverbot umfasst sind, ist jedoch nicht völlig ausgeschlossen, denn der Zweck des Schutzes dieser Verlage ist auch hier gegeben. Da das Gesetz erst seit 2018 in Kraft ist, gibt es zu dieser Frage noch keine gefestigte Rechtsprechung.

Es ist empfehlenswert, diesen Punkt bei der Verwendung von Lehrbüchern für den Hochschulbereich im Kopf zu behalten.

Zum Teilen von Materialien, die im Rahmen der Lehre entstehen, soll Moodle genutzt werden. Der Moodle-Kurs ist - wie beschrieben - mit einem Einschreibeschlüssel zu versehen. Ein Gastzugang ist nicht zu erlauben. Sie können in Moodle einen Studierendenordner bereitstellen, in dem Studierende die Materialien ablegen können. Alternativ steht an unserer Hochschule die BHT Cloud zur Verfügung. Jede Datei mit geschütztem Material kann mit einem Passwort versehen werden, so dass bei "versehentlicher" Verbreitung im Internet, keine Einsicht in die Datei möglich ist.

Jede/r neue Nutzer/innen muss beim erstmaligen Einloggen in Moodle eine Datenschutz- und Einwilligungserklärung hinsichtlich der Nutzung von Moodle zur Kenntnis nehmen und anerkennen. Diese Datenschutz- und Einwilligungserklärung kann jederzeit in Moodle am Ende jeder Kursseite eingesehen werden.

Weitergehende Informationen und Materialien

Übersichtsbild: Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden?

Erklärvideo: Auf der Webseite des niedersächsischen E-Learning-Netzwerk ELAN e.V. gibt es ein Erklärvideo zu § 60a UrhG.

Der sehr empfehlenswerte LeitfadenRechtsfragen zur Digitalisierung in der Lehre: Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content"(Kreutzer & Hirche, 2017) erläutert Grundzüge der wichtigsten urheberrechtlichen Aspekte für die Digitalisierung in der Lehre in allgemeinverständlicher Sprache. Die Änderungen zu geltenden Schranken zu Wissenschaft und Bildung gemäß UrhWissG aus dem Jahr 2018 wurden berücksichtigt.

Im Informationsportal zum Urheberrecht in der Wissenschaft des Bundesministeriums für Bildung und Forschung finden Sie unter dem Punkt Informationen eine gute Informationsbroschüre mit dem Titel Urheberrecht in der Wissenschaft - Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken.
Darüber hinaus gibt es Informationen konkret zur Lehre und zu Praxisfragen in der Hochschullehre.

Auszug aus dem Gesetz (UrhG § 60a-h)

Empfehlung

Zusammenfassend ist zu empfehlen, die Studierenden auf das Thema zu sensibilisieren und zu informieren. Außerdem sollten Lehrende nur das für die Lehre notwendige Material über Moodle bereitstellen â€“ weniger ist mehr! Studierende müssen sich auch erst an die digitale Lehre gewöhnen. Darüber hinaus sind Lehrende Vorbilder im Umgang mit geschützten Materialien in der Lehre.

Gez.: Dr. Martina Mauch, Kompetenzzentrum Digitale Lehre; Gina Cajar, Justiziarin

Stand 07.05.2020