Aufgaben
Aufgaben des Akademischen Senats
gemäß § 13 der der Grundordnung der Beuth Hochschule für Technik Berlin (BeuthHS-GrO):
(1) Der Akademische Senat ist zuständig für
- die Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplans,
- Vorschläge an das Kuratorium für die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Organisationseinheiten,
- die Einrichtung und Aufhebung von Studiengängen und die Zuordnung zu Fachbereichen,
- den Erlass von Satzungen, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist,
- die Aufstellung von Grundsätzen für Lehre, Studium und Prüfungen (Rahmenstudien- und Rahmenprüfungsordnungen), den Beschluss fachübergreifender Verfahrensregelungen für Hochschulprüfungen sowie die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen der Fachbereiche,
- die Beschlussfassung über Hochschulentwicklungspläne und Ausstattungspläne,
- die Beschlussfassung für die Zweckbestimmung von Stellen für Professoren oder Professorinnen,
- die Beschlussfassung über die Frauenförderrichtlinien und die Frauenförderpläne,
- die Stellungnahmen zu den Berufungsvorschlägen der Fachbereiche,
- Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Forschung und der Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses,
- die Regelungen über die Benutzung der Hochschuleinrichtungen,
- die Festsetzung von Zulassungszahlen,
- die Koordinierung der Tätigkeit von Fachbereichen und sonstigen Einrichtungen der Hochschule,
- die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Hochschule sowie der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen,
- sonstige akademische Angelegenheiten, die die Hochschule als Ganzes betreffen, soweit keine andere Zuständigkeit besteht.
(2) Der Akademische Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.