Fördermöglichkeiten

Finanzielle Beihilfen

Für alle, die sich heute neue Chancen im Job sichern möchten, wird Weiterbildung immer wichtiger. Die Bundesregierung hat dies erkannt und unterstützt die Teilnahme an einer Weiterbildung mit finanziellen Beihilfen.

Wir zeigen Ihnen die wichtigsten Fördermöglichkeiten, die Sie bei der Teilnahme an einem unserer Angebote in Anspruch nehmen können.

Steuerliche Absetzbarkeit

Wenn Sie Arbeitnehmer/-in sind, machen Sie die Aufwendungen für das Fernstudium als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend. Als Freiberufler, Gewerbe­treibender und Selbstständiger geben Sie die Kosten als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung an.

Sie können das Nutzungsentgelt bei der Steuererklärung angeben, zusätzlich auch begleitende Kosten, z. B. Arbeitsmittel (Bücher, Software, Fachzeitschriften), Kosten PC für Computerkurse, anteilige Internetkosten für Online-Kurse, Reisekosten, Fahrten zu Lerngemeinschaften und Übernachtungen.

Wir stellen Ihnen für jedes Semester eine Bescheinigung über das gezahlte Nutzungsentgelt sowie für die Teilnahme an der Präsenzphase in der Beuth Hochschule für Technik Berlin aus.

Stipendien und Ausbildungsförderung

Als Teil der Qualifizierungsinitiative „Aufstieg durch Bildung“ der Bundesregierung fördert  das Stipendienprogramm besonders begabte Berufstätige, die erstmals ein berufsbegleitendes oder ein Vollzeitstudium aufnehmen.

Die Voraussetzungen: Eine abgeschlossene Berufsausbildung mit der Note 1,9 oder besser sowie zwei Jahre Berufserfahrung.

Auch wenn Sie sich schon im Studium befinden, können Sie sich für das Stipendium bewerben. Dabei darf der Zeitpunkt der Teilnahme am Bewerbungsverfahren nicht nach dem Abschluss des zweiten Fachsemesters liegen.

Weitere Informationen:

https://www.sbb-stipendien.de/aufstiegsstipendium.html

 

Wenn Sie einen anerkannten dualen Ausbildungsberuf auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) abgeschlossen haben, unter 25 Jahre alt sind (bei Anrechnungszeiten maximal 28 Jahre alt) und Ihren Berufsabschluss mit mindestens 87 Punkten oder besser als „gut“ bestanden oder bei einem überregionalen beruflichen Leistungswettbewerb unter die ersten Drei gekommen sind, dann können Sie sich für das Weiterbildungsstipendium bewerben. 

Der Gesamtförderbetrag hierfür umfasst bis zu 6.000,00 €.

Weitere Informationen:

https://www.sbb-stipendien.de/weiterbildungsstipendium.html

 

Das Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG) ist eine gesetzlich geregelte Geldleistung, mit der Menschen bei ihrer Qualifizierung finanziell unterstützt werden. Grundsätzlich gilt: Wer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf Förderung. Ziel ist es, Berufspraktiker bei einer berufli­chen Aufstiegsfortbildung finanziell zu unterstützen bzw. sie zu Existenzgründungen zu ermuntern. Aufgrund dieser Ziele ist die Vergabe des Aufstiegs-BAföGs an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

Gefördert werden Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

Der angestrebte berufliche Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Gefördert wird nicht notwendigerweise nur die erste Aufstiegsfortbildung, sondern generell eine Aufstiegsfortbildung pro Person. Wenn Sie bereits eine selbst finanzierte Aufstiegsfortbildung absolviert haben, verlieren Sie hierdurch nicht Ihren Förderanspruch.

Sie können ausnahmsweise auch ein zweites Mal für ein weiteres Fortbildungsziel gefördert werden, wenn Sie die dafür notwendige Vorqualifikation erst durch den erfolgreichen Abschluss der ersten nach diesem Gesetz geförderten Maßnahme erlangt haben.

Neu: Gefördert werden Sie für eine Maßnahme, die nach dem 01. August 2016 beginnt auch, wenn Sie bereits über einen Bachelorabschluss oder einen diesem vergleichbaren Hochschulabschluss verfügen. Dies muss allerdings Ihr höchster Hochschulabschluss sein. Verfügen Sie bereits über einen Masterabschluss oder einen staatlichen oder staatlich anerkannten entsprechenden Hochschulabschluss, kommt auch künftig eine AFBG-Förderung nicht für Sie in Betracht.

Neu: Für Maßnahmen, die nach dem 01. August 2016 beginnen, können auch Fortbildungen mit AFBG gefördert werden, die auf einen Aufstiegsfortbildungsabschluss vorbereiten, für den die öffentlich-rechtlichen Prüfungsregelungen neben einem Erstausbildungsabschluss auch Prüfungszugänge über eine andere Vorqualifikation ermöglichen (z.B. für Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis).

Folgende Angebote des Fernstudieninstituts können gefördert werden:

  • Fernstudium Rechtsfachwirt – Abschluss vor der Rechtsanwaltskammer
  • Fernstudium Notarfachwirt – Abschluss vor der Notarkammer

Sie erhalten einen Maßnahmenbeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Auch die Kosten der anfallenden Prüfungsgebühr müssen Sie nachweisen. Schicken Sie eine Kopie der Rechnung an die Behörde, die Ihren Aufstiegs-BAföG-Antrag bewilligt hat.

Die Förderung mit AFBG beinhaltet Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Hinzu tritt die Möglichkeit, ein zinsgünstiges Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über die Differenz zwischen Zuschussanteil und maximalem Förderbetrag abzuschließen. Die Zuschussanteile variieren je nach Fördergegenstand (Maßnahmekosten, Unterhaltsbedarf etc.).

Zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren können Sie einkommens- und vermögensunabhängig einen Beitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren erhalten, und zwar bis maximal 15.000 Euro*.

Neu: 40 Prozent der Förderung erhalten Sie als Zuschuss (diesen müssen Sie nicht zurückzahlen). Für den Rest der Fördersumme erhalten Sie ein Angebot der KfW über ein zinsgünstiges Bankdarlehen. Sie müssen das Ihnen zustehende Bankdarlehen aber nicht in Anspruch nehmen.

Für die Gewährung des Aufstiegs-BAföG gibt es keine Altersbegrenzung.

www.aufstiegs-bafoeg.de

 

Staatliche Zuschüsse

Um die Menschen zum Lebenslangen Lernen zu motivieren und zu mobilisieren, hat die Bundesregierung mit der Bildungsprämie ein neues Finanzierungsmodell eingeführt. Das Prinzip ist einfach: Wer in seine Bildung investiert, wird dabei über staatliche Zuschüsse und Finanzierungsmöglichkeiten unterstützt.

Die beiden Komponenten des Modells, der „Prämiengutschein“ und das „Weiterbildungssparen“, sind seit dem 1. Dezember 2008 bzw. dem 1. Januar 2009 verfügbar.

Einen Prämiengutschein erhalten Erwerbstätige, wenn ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen derzeit 20.000 Euro (oder 40.000 Euro bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt. Auch Mütter und Väter in Elternzeit oder Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer können einen Prämiengutschein bekommen. Die individuellen Zuwendungsvoraussetzungen werden von der zuständigen Prämienberatungsstelle geprüft.

Mit dem Prämiengutschein übernimmt die Bundesregierung 50% der Weiterbildungskosten. Der Prämiengutschein kann alle zwei Jahre unbürokratisch und schnell im Rahmen eines Beratungsgesprächs beantragt werden.

Dieses Vorhaben wird aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie aus dem Europäischen Sozialfond der Europäischen Union gefördert. Bitte informieren Sie sich über die aktuellen Konditionen dieser Fördermaßnahme über den folgenden Link:

www.bildungspraemie.info

Wenn Sie in Nordrhein-Westfalen (NRW) wohnen oder arbeiten, können Sie ab sofort den NRW-Bildungsscheck erhalten.

Mit diesem unterstützt das Land NRW eine beruflich orientierte Fortbildung finanziell.

Das Land übernimmt die Hälfte der Kursgebühren, bis maximal 500,00 Euro pro Bildungsscheck.

www.bildungsscheck.nrw.de

Einen Bildungsscheck können alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigte mit Hauptwohnsitz im Land Brandenburg bekommen, die im laufenden Jahr noch an keiner beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben.

Das Land übernimmt bis zu 500,00 Euro pro Bildungsscheck. Zwei Bildungsschecks pro Jahr sind möglich.

www.bildungsscheck-brandenburg.de

Das Bundesland Hessen fördert Arbeitnehmer/-innen ohne anerkannten Berufsabschluss oder über 45 Jahre.

Wenn Sie in dem Bundesland Hessen in einem Betrieb mit weniger als 250 Mitarbeitern arbeiten, haben Sie die Möglichkeit 50 Prozent der Kosten für eine Weiterbildung mit dem Qualifizierungsscheck abzudecken. Maximal werden jedoch 500 Euro übernommen.

www.qualifizierungsschecks.de

Das Förderprogramm des Bundeslandes Rheinland-Pfalz richtet sich an Beschäftigte Ã¼ber 45 Jahren mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz.

Neben den Berufsrückkehrern können auch mitarbeitende Betriebsinhaber, Selbständige und Freiberufler von dieser Förderung profitieren.

Der Zuschuss kann einmal jährlich beantragt werden und beträgt maximal 500 Euro. Der Scheck ist drei Monate lang gültig und deckt 50 Prozent der der Weiterbildungskosten ab.

www.qualischeck.rlp.de

Darlehen für Studierende

Das Dar­le­hen der Berliner Darlehnskasse e.V. steht al­len Stu­die­ren­den und Dok­to­ran­den der Mitgliedsschulen (dazu gehört die Beuth Hochschule für Technik) un­ab­hän­gig von der Fach­rich­tung und des Stu­di­en­gangs zur Verfü­gung.

Darlehensbeträge werden in Höhe von bis zu 12.000,00 Euro vergeben. Die Auszahlung ist auf 2 Jahre verlängert, somit ist eine finanzielle Unterstützung während eines Masterstudiums möglich.

Für Planungssicherheit bietet der Verein einen Festzins.

www.dakaberlin.de