Geschäftsordnung

Geschäftsordnung der Akademischen Versammlung

(Fassung vom 13. Mai 2003)

Die Akademische Versammlung der TFH Berlin hat sich am 12. Mai 2003 folgende Geschäftsordnung gegeben:

Ãœbersicht:
I.   Mitglieder; Vorstand und Vorsitz
II.  Sitzungen; Beratungen
III. Beschlüsse, Abstimmung und Wahlen
IV. Kommissionen
V.  Geschäftsstelle und Protokollführung
VI. Schlußbestimmungen

NLGTFH: Neuordnung der Leitung und der zentralen Gremien der Technischen Fachhochschule Berlin University of Applied Sciences vom 28.08.02

I. Mitglieder, Vorstand und Vorsitz

§ 1 Mitglieder

(1) An den Sitzungen der Akademischen Versammlung (AV) nehmen mit Stimmrecht teil:

  • die Mitglieder der Akademischen Versammlung nach §9 (1) NLGTFH,

(2) Ohne Stimmrecht, aber mit Rede- und Antragsrecht können teilnehmen

  • Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/ Vizepräsidentin
  • ein Vertreter/eine Vertreterin des Personalrates
  • ein Vertreter/eine Vertreterin des AStA
  • die Frauenbeauftragte
  • ein Vertreter/eine Vertreterin des Zentralen Wahlvorstandes
  • der Schwerbehindertenvertreter/die Schwerbehindertenvertreterin

Auf Antrag eines stimmberechtigten AV-Mitglieds kann ein Zuhörer/eine Zuhörerin zu einem Tagesordnungspunkt das Rederecht durch Beschluss der AV erhalten.

§ 2 Pflichten und Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder tragen sich zu Beginn der Sitzung in die ausliegende Anwesenheitsliste ein.

(2) Die Mitglieder der Akademischen Versammlung sind verpflichtet, die Niederlegung ihres Mandats oder den Verlust der Wählbarkeit in ihrer Gruppe dem/der Vorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Legt ein Mitglied sein Mandat nieder oder verliert es die Wählbarkeit in seiner Gruppe, so fällt sein Mandat an die nächste Person der Nachrücker auf seiner Wahlliste.

(3) Jedes Mitglied erhält die für die Tagesordnung wie für die Abstimmung entsprechenden, notwendigen Unterlagen.

(4) Die Mitglieder haben das Recht auf vollständige Einsicht in die Akten der Akademischen Versammlung oder können durch schriftliche Anfragen von der Hochschulleitung Auskunft im Rahmen der rechtlichen Aufgaben der Akademischen Versammlung verlangen.

(5) Bei Verhinderung an einer Sitzung hat das Mitglied seinen Nachrücker (Stellvertreter) zu verständigen und eine entsprechende schriftliche Mitteilung beim Vorstand der Akademischen Versammlung vorzulegen. Die Ablösung eines AV-Mitgliedes ist auch während einer Sitzung durch seinen/ihre Stellvertreter/-in zulässig. In beiden Fällen hat das Mitglied seinem Nachrücker alle erforderlichen Unterlagen weiterzureichen.

(6) Die Regelungen in Abs. (2) und (5) gelten sinngemäß auch für die gewählten Mitglieder des Akademischen Senats als Mitglieder der AV nach §9 (1) Nr.1 NLGTFH (vergl. GO des AS §21 Vertretung). Für die Mitglieder der AV nach § 9 (1) Nr.2 NLGTFH kann eine Vertretung durch den jeweiligen Prodekan/ die Prodekanin erfolgen; hierbei ist bei Abstimmungen eine Stimmenkumulation nicht zulässig.

§ 3 Vorstand und Vorsitz

(1) Die Akademische Versammlung wählt in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte den Vorstand, dem jeweils ein Vertreter/ eine Vertreterin der Mitgliedergruppen gem. § 45 Abs. 1 BerlHG angehören. Der Vorstand der Akademischen Versammlung wählt aus seiner Mitte den/die Vorsitzende/n und den/die Stellvertreter/in.

(2) Wenn der/die Vorsitzende das Mandat niederlegt oder die Wählbarkeit in seiner/ihrer Mitgliedergruppe verliert, geht sein/ihr Mandat bis zur Nachwahl an den/die Stellvertreter/in über. Der Vorstand der Akademischen Versammlung bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(3) Der/die Vorsitzende vertritt die Akademische Versammlung, führt deren Geschäfte und bereitet die Sitzungen mit den anderen Vorstandsmitgliedern der Akademischen Versammlung vor. Der/die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Vorstands der Akademischen Versammlung haben das Recht, an Sitzungen der Kommissionen der Akademischen Versammlung (§ 17) mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Der/die Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf, beruft die Sitzung schriftlich ein, leitet die Sitzung und bestimmt den/die Protokollführer/in. Ihm/ihr obliegt das Ordnungsrecht.

II. Sitzungen; Beratungen

§ 4 Termin, Einberufung und Tagesordnung

(1) Ordentliche Sitzungen der Akademischen Versammlung finden in der Regel an einem festen Wochentag statt; Überschneidungen mit den Sitzungsterminen des Akademischen Senats sind auszuschließen, geplante gemeinsame Sitzungen sind möglich. In gemeinsamen Sitzungen dürfen Beschlüsse nicht gefasst werden. Die Sitzungsdauer sollte zwei Stunden nicht überschreiten; Ausnahmen regelt § 6 Abs. 2.

(2) Termin und Tagesordnung ordentlicher Sitzungen sind 14 Tage im voraus hochschulöffentlich bekanntzugeben; für vertagte Sitzungen gilt eine Frist von 7 Tagen.

(3) Entsprechend der Amtszeit von Präsident/in und Vizepräsidenten/innen ist deren Wahltermin im Einvernehmen mit dem Zentralen Wahlvorstand durch die Akademische Versammlung rechtzeitig vorzuschlagen.

(4) Die Akademische Versammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Drittel ihrer Mitglieder oder von allen Angehörigen einer Mitgliedergruppe schriftlich (Unterschriftenliste) beantragt wird und deren Antrag sich auf den rechtlichen Auftrag der Akademische Versammlung bezieht. Dies gilt insbesondere auch für einen Antrag auf Abberufung eines Mitglieds der Hochschulleitung.

§ 5 Öffentlichkeit

(1) Die Akademische Versammlung verhandelt öffentlich; die Akademische Versammlung kann den Ausschluß der Öffentlichkeit beschließen.

(2) Die Plätze der AV-Mitglieder und der ständigen beratenden Mitglieder müssen in angemessener Weise von den Plätzen der Zuhörer/-innen abgegrenzt sein.

§ 6 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung (GO-Anträge) müssen sich ausschließlich mit dem Ablauf der Sitzung befassen.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind Anträge nach Prioritäten geordnet nach

  1. Feststellung der Beschlußfähigkeit,
  2. Vertagung vor Eintritt in die Tagesordnung,
  3. Aufnahme zurückgewiesener Tagesordnungspunkte,
  4. Änderung der Reihenfolge der Beratung,
  5. Schluß der Sitzung,
  6. Unterbrechung der Sitzung,
  7. Verbindung von Beratungspunkten,
  8. Durchführung von zwei Lesungen,
  9. Vertagung des aufgerufenen Tagesordnungspunktes,
  10. Verlängerung der Sitzungsdauer über zwei Stunden,
  11. Schluß der Beratung,
  12. Schließung der Rednerliste,
  13. Begrenzung der Redezeit,
  14. Ausschluß der Öffentlichkeit,
  15. Nach Mitgliedergruppen getrennte Abstimmung (auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Mitglieder oder aller anwesenden Mitglieder einer Gruppe),
  16. Geheime Abstimmung (auf Verlangen eines Mitglieds).

§ 7 Auslegung der Geschäftsordnung (GO)

(1) Ãœber die Auslegung der GO entscheidet der/die Vorsitzende.

(2) Durch Beschluss kann im Einzelfall von dieser Geschäftsordnung abgewichen werden. Ein Widerspruch gegen ein solches Verfahren ist nur in der Sitzung über den abweichend behandelten Tagesordnungspunkt möglich. Von der Ladungsfrist nach §4(2) darf jedoch nicht abgewichen werden.

(3) Wenn eine Abweichung von den Vorschriften der GO festgestellt wird, jedoch kein Widerspruch durch ein stimmberechtigtes Mitglied der AV erfolgt und keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt wurden, so ist diese Abweichung unschädlich.

III. Beschlüsse, Abstimmung, Wahlen

§ 8 Beschlußfähigkeit

(1) Die Akademische Versammlung ist beschlußfähig, wenn

  1. die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde (§ 8 Abs. 3 ist zu berücksichtigen) und
  2. mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Haben einzelne Mitgliedergruppen Vertreter oder Vertreterinnen nicht gewählt, werden ihre Sitze bei der Feststellung der Beschlußfähigkeit nicht mitgerechnet.

(2) Die Beschlußfähigkeit ist vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden zu Beginn jeder Sitzung und vor jeder Abstimmung festzustellen.

(3) Ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder ist die Akademische Versammlung dann beschlußfähig, wenn in einer ersten Sitzung über den Gegenstand ein Beschluß nicht zustande kam, weil weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend war, die Akademische Versammlung wegen des gleichen Gegenstandes erneut einberufen wurde und bei der Einladung zur zweiten Sitzung auf diese Regelung hingewiesen wurde (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BerlHG).

Ist aus zwingenden Gründen eine Mitgliedergruppe nicht vertreten, wird ihr auf der nächsten Sitzung ein Vetorecht gegen die Beschlüsse der vorigen Sitzung eingeräumt.

§ 9 Beschlußfassung

Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Für Beschlüsse über Änderungen der Geschäftsordnung sind die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

§ 10 Abstimmung

(1) Abgestimmt wird grundsätzlich durch Handzeichen.

(2) Bei der Abstimmung soll folgende Reihenfolge eingehalten werden:

  1. Geschäftsordnungsanträge
  2. Änderungsanträge
  3. Zusatzanträge
  4. Abstimmung über den Gegenstand selbst.

Über den weitergehenden Antrag ist grundsätzlich zuerst abzustimmen.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung sind im Sitzungsverlauf zu berücksichtigen. Sie führen nicht zur Unterbrechung einer Rede. Sie gelten ohne Gegenrede als angenommen; Gegenrede führt eine Abstimmung herbei.

(4) Jedes Mitglied kann eine kurze schriftliche Erklärung über seine Abstimmung zur Aufnahme in das Protokoll abgeben (Protokollnotiz), wenn es diese während der Behandlung des Tagesordnungspunktes angekündigt und in ihrem Tenor bekanntgegeben hat.

§11 Wahl der Leitung der Hochschule, Abberufung

(1) Die Wahlen des Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen finden gemäß der Vorschriften der §3 (3) und (4) sowie §4 (2) und (3) NLGTFH unter Mitwirkung des Zentralen Wahlvorstands statt. Soweit das Wahlverfahren dort nicht abschließend geregelt ist, gilt die Wahlordnung der TFH.

(2) Ein Verfahren zur Abberufung eines Präsidiumsmitglieds kann von der AV eingeleitet werden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens erfolgt auf Beschluss der Mehrheit der Mitglieder der AV. Das betroffene Präsidiumsmitglied ist zuvor anzuhören.

(3) Hat die AV ein Abberufungsverfahren eingeleitet, so erfolgt frühestens nach 14 Tagen, spätestens nach 4 Wochen die Abstimmung über das konstruktive Misstrauensvotum gegen das betreffende Präsidiumsmitglied gemäß §6 (2) NLGTFH

§ 12 Sonstige Wahlen

(1) Die Wahl des Vorstands der Akademische Versammlung und die Wahl von Mitgliedern von Kommissionen der Akademische Versammlung finden unter Leitung des oder der amtierenden Vorsitzenden der Akademische Versammlung statt. Wahlvorschläge können vor und während der Sitzung eingebracht werden; die Zustimmung der Kandidaten oder Kandidatinnen ist erforderlich.

(2) Bei Wahlen gemäß Absatz 1 ist derjenige oder diejenige gewählt, der oder die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Sind mehrere Sitze pro Gruppe zu vergeben, hat jedes Mitglied der Akademischen Versammlung so viele Stimmen, wie Sitze zu vergeben sind. Stimmenhäufung ist unzulässig. Diese Wahlen können auch in offener Abstimmung durch Handzeichen durchgeführt werden.

(3) Über andere Fragen in Zusammenhang mit der Wahl entscheidet die Wahlleitung in sinngemäßer Anwendung der Wahlordnung der Hochschule.

§ 13 Verfahren bei Erlaß oder Änderung der Grundordnung

(1) Anträge auf Erlaß oder Änderung der Grundordnung sind an die Mitglieder mindestens 35 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden.

(2) Änderungsanträge von Mitgliedern der Akademische Versammlung müssen dem oder der Vorsitzenden mindestens 21 Tage vor dem Sitzungstermin vorliegen und an die Mitglieder der Akademische Versammlung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin abgesandt werden. Auf der Sitzung können Änderungsanträge nur noch gestellt werden, sofern sie eine Kombination alternativer ordnungsgemäß versandter Änderungsanträge darstellen.

IV. Kommissionen

§ 14 Einsetzung und Aufgaben

(1) Die Akademische Versammlung kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Kommissionen einsetzen. Im Einsetzungsbeschluß sind Aufgaben, Zahl der Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sowie Dauer der Einsetzung anzugeben. Die Mitglieder der Kommissionen müssen nicht Mitglieder der Akademische Versammlung sein. Alle Mitgliedergruppen haben das Recht, in den Kommissionen vertreten zu sein.

(2) Die Kommissionen sind an ihren Auftrag gebunden und der Akademische Versammlung verantwortlich. Sie haben das Ergebnis ihrer Beratung der Akademische Versammlung in Gestalt einer Beschlußvorlage über den Vorsitzenden oder die Vorsitzende vorzulegen.

V. Geschäftsstelle und Protokollführung

§ 15 Protokoll

(1) Über jede Sitzung der Akademische Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das die behandelten Gegenstände und Sachverhalte sowie Art und Ergebnis zusammenfaßt. Es wird von dem oder der Vorsitzenden und vom Protokollführer oder der Protokollführerin unterzeichnet.

(2) Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden, sind besonders zu kennzeichnen.

(3) Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kein schriftlicher Einspruch mit einem Berichtigungsvorschlag eingelegt wird. Kommt aufgrund eines Einspruchs eine Einigung mit dem Protokollführer oder der Protokollführerin nicht zustande, so entscheidet die Akademische Versammlung.

(4) Das gemäß Absatz 3 genehmigte Protokoll ist hochschulöffentlich bekanntzumachen.

VI Schlußbestimmungen

§ 16 Änderungen der Geschäftsordnung

Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur mit der Mehrheit der gewählten Mitglieder beschlossen werden, wenn die Änderungsanträge in der Einladung als Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen worden sind.

§ 17 Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Annahme durch die Akademische Versammlung in Kraft.