Studienfachberatung und Studienverlaufsberatung
Studienfachberatung Bachelorstudiengänge
In Bachelor-Studiengängen organisiert die Studienfachberatung in der ersten Hälfte des dritten Studienplansemesters für alle Studierenden des Studiengangs eine gemeinsame Studienverlaufsberatung.
Haben Sie nach der Hälfte der Regelstudienzeit Ihre Studienziele zu weniger als 1/3 erreicht, ist die Teilnahme an Studienfachberatungen zur Förderung eines erfolgreichen Studienverlaufs verpflichtend. Sie werden dazu über Ihre BHT-E-Mail-Adresse verbindlich eingeladen.
Studienverlaufsberatung
Ziel der Studienfachberatung ist der Abschluss einer Studienverlaufsvereinbarung. Darin wird die Planung Ihres Studiums verfasst. Die Studierenden verpflichten sich zu bestimmten Maßnahmen, um die Studienziele zu erreichen. Weitere zur Förderung des Studienverlaufs geeignete Maßnahmen werden vereinbart.
Kommt keine entsprechende Verlaufsvereinbarung zustande, ist die/der Student/in zu verpflichten, innerhalb einer Frist bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
Bei der Festlegung von Verpflichtungen ist die persönliche Situation der Studierenden angemessen zu berücksichtigen.
Der /Die Student/in ist zu exmatrikulieren, wenn er/sie
- der Verpflichtung zur Teilnahme an der Studienfachberatung nicht nachgekommen ist oder
- die in einer Studienverlaufsvereinbarung oder in einer Verpflichtung festgelegten Anforderungen bis zum festgesetzten Zeitpunkt zu weniger als einem Drittel erfüllt hat.
Mit der Aufforderung zur Teilnahme an der verpflichtenden Studienfachberatung ist der/die Studierende auf die gegebenenfalls folgende Exmatrikulation hinzuweisen.
Die Studienfachberatung wird von Professorinnen und Professoren Ihres Studienganges durchgeführt. Die Kontaktpersonen und Sprechzeiten finden Sie auf der Seite der Studiengänge.
Die Studienverlaufsberatung und die Studienfachberatungen im Hinblick auf nicht erreichte Studienziele sind in der Rahmenstudien- und prüfungsordnung (RSPO 2016) im § 15 geregelt.
Beruflich Qualifizierte nach § 11 Abs. 2 oder 3 BerlHG
Wenn Sie aufgrund Ihrer Berufsausbildung und -erfahrung nach §11 Abs. 2 oder 3 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) ohne Abitur studieren und nach Ablauf von zwei Semestern nicht 60 Leistungspunkte erfolgreich abgeschlossen haben, müssen Sie an einer Studienfachberatung teilnehmen.
In der Studienverlaufsvereinbarung für das dritte und vierte Semester ist grundsätzlich mindestens der erfolgreiche Abschluss aller noch offenen Module des ersten Studienjahres vorzusehen.