Gebührenordnung

Gebührenordnung für die Bibliothek der Technischen Fachhochschule Berlin vom 15. Juni 2001

Gemäß 2 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit 65 Abs. 1 Ziffer 3 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 17. November 1999 (GVBl. S. 630), geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 342) beschließt das Kuratorium der Technischen Fachhochschule Berlin folgende Gebührenordnung:

1. Geltungsbereich

Diese Gebührenordnung findet Anwendung auf die Zentrale Hochschulbibliothek (Campusbibliothek).

2. Benutzung

Die Benutzung der Bibliothek ist gebührenfrei.

3. Säumnis- und Mahngebühren

(1) Die Bibliothek der TFH Berlin erhebt bei Überziehung der Leihfrist Säumnisgebühren, diese werden automatisch fällig, auch wenn noch keine Mahnung zugestellt wurde. Die Gebühr beträgt 0,15 Euro je Medieneinheit und Kalendertag zuzüglich der jeweils gültigen Briefportogebühr. Die Höhe der Gesamtsäumnisgebühr darf den Wert des Leihgutes nicht übersteigen. Die Bibliothek versendet nach Ablauf der Fälligkeit die erste Mahnung. Die zweite Mahnung sowie das Verwaltungszwangsverfahren werden jeweils nach Ablauf von vierzehn Tagen eingeleitet.

(2) Das Verwaltungszwangsverfahren wird eingeleitet, wenn nach erfolgter zweiter Mahnung weder die Gebühren entrichtet, noch die ausgeliehenen Medien zurückgegeben wurden. Die Gebühr hierfür beträgt 15,00 Euro zuzüglich der jeweils gültigen Portogebühr. Die Zustellung erfolgt per Zustellungsurkunde inklusive Rückschein.

4. Bearbeitungsgebühren

(1) Wird eine Medieneinheit neu beschafft oder repariert, weil die Benutzer/-innen sie verloren, nach der dritten Aufforderung nicht zurückgegeben oder beschädigt haben, wird neben Schadensersatz eine Bearbeitungsgebühr erhoben.

(2) Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei Ersatzbeschaffung durch die Bibliothek 5,00 Euro. Bei Ersatzbeschaffung und Ablieferung durch die Benutzer/-innen entfällt die Bearbeitungsgebühr.

(3) Die Bearbeitungsgebühr wird auch erhoben, wenn die Medieneinheit nicht mehr beschafft werden kann oder Reparaturkosten entstehen und ein angemessener Wertersatz in Geld zu leisten ist.

(4) Die Bearbeitungsgebühr sowie Schadenersatz werden bei Wiederauffinden der Medieneinheit nach Leistung nicht zurückerstattet.

(5) Werden entliehene AV-Medien/Tonträger nicht ordnungsgemäß zurückgespult oder sortiert abgegeben, wird eine Bearbeitungsgebühr von 0,50 Euro erhoben.

(6) Die Absätze (1) bis (5) gelten entsprechend, wenn eine Medieneinheit oder Teile derselben unberechtigt aus der Bibliothek entfernt werden.

5. Ausfertigungsgebühr

Für Ersatzausstellungen von verlorenen oder unbrauchbar gewordenen Benutzerausweisen, die durch die Bibliothek ausgestellt wurden, wird eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro erhoben.

6. Auskunftsgebühr

(1) Für Informationsdienstleistungen aus regionalen oder überregionalen Informations- und Dokumentationszentren gelten die im Rahmen dieser Einrichtung vereinbarten Gebührenregelungen.

(2) Für Papierausdruck von Nachweisen aus CD-ROM werden Gebühren je Seite erhoben. Die Gebühren werden durch Aushang bekanntgegeben.

7. Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Nach erfolgloser letzter Mahnung wird zur Durchsetzung des Anspruchs der Bibliothek kostenpflichtig das Verwaltungsvollstreckungsverfahren betrieben.

8. Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen der Technischen Fachhochschule Berlin in Kraft.