Interne Meldestelle
Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) HinSchG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) dient der Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie der Europäischen Union CL2019L1937DE0020010.0001_cp 1..1 (europa.eu) in deutsches Recht.
Es dient dem Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen.
- Per E-Mail: meldestelle[at]bht-berlin.de
- Per Post (mit dem Vermerk Vertraulich) an:
Berliner Hochschule für Technik
Interne Meldestelle
Luxemburger Straße 10
13353 Berlin
- Telefonisch: +49 30 4504-2143 oder +49 30 4504-2202
- Straftaten, beispielsweise Korruption, Diebstahl, Betrug und ähnliches,
- Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts, des Strahlenschutzes und der kerntechnischen Sicherheit,
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik,
- Verstöße gegen das Vergaberecht,
- Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
Die interne Meldestelle bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen. Sie prüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt sowie die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.
Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Eingangsbestätigung eine Rückmeldung über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.
Mögliche Folgemaßnahmen gemäß § 18 HinSchG sind:
- weitere Untersuchungen beim Beschäftigungsgeber
- die Weitergabe der Anfrage an zuständige Dritte oder
- die Einstellung des Verfahrens
Mit dem Hinweisschutzgesetz besteht ein umfassender Schutz für die hinweisgebende Person. Dieser Schutz umfasst:
- das Verbot jeglicher Art von Repressalien
- die Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person, d.h., die hinweisgebende Person muss im Streitfall nicht den Zusammenhang zwischen Meldung und Benachteiligung nachweisen
- einen Schadensersatz für den Fall eines Verstoßes gegen das Repressalienverbot für den daraus entstehenden Schaden.
Ein Schutz besteht nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung handelt.
Statt sich an die interne Meldestelle der BHT zu wenden, können Sie sich mit jedem Hinweis auch an die Meldestelle des Bundes wenden. Weitere Informationen zu dieser Meldestelle und der Möglichkeit der Online-Meldung finden Sie auf der Website des Bundesjustizamtes.
Bezüglich der einschlägigen Meldeverfahren von Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union finden sie hier weitergehende Informationen:
Organe der Europäischen Union:
Einrichtungen der Europäischen Union:
- zur Internetseite der Europäischen Ombudsstelle
- zur Internetseite des Europäischen Datenschutzbeauftragten
Sonstige Stellen der Europäischen Union:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten wie Kontaktdaten des Hinweisgebers, der Gemeldeten und weiterer Dritter sowie die inhaltliche Beschreibung des gemeldeten Verstoßes, die Sie uns im Rahmen der Meldung eines Hinweises nach dem Hinweisgebergesetz über sich selbst und andere Personen zur Verfügung stellen, sowie anschließend die getroffenen Maßnahmen auf Basis von Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO i. V. m. § 10 HinSchG.
Dies dient dem Zweck, Ihrem Hinweis nachzugehen und etwaige Verstöße gegen rechtliche Vorgaben abzustellen sowie um dadurch Schaden von der Hochschule abzuwenden. Sofern der Hinweisgeber uns bzw. dem Meldekanal gegenüber seine Identität offenbart hat, findet eine Weitergabe der Identität des Hinweisgebers an Unbefugte nur mit Einwilligung des Hinweisgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO statt oder wenn gesetzliche Vorschriften die Weitergabe vorsehen, bspw. wenn dies zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich ist.
Ihre Daten werden solange aufbewahrt, wie dies für die jeweiligen Zwecke erforderlich ist. Die Daten werden spätestens nach drei Jahren ab Anspruchsentstehung oder Kenntnis des Verstoßes gelöscht, sofern die Meldung in den Anwendungsbereich des Hinweisgeber-Meldeverfahrens fällt (andernfalls i. d. R. 2 Monate nach Abschluss des Verfahrens).
Die Daten werden spätestens nach Beendigung des Vertrags- bzw. Beschäftigungsverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen des Zivil-, Handels- und Steuerrechts gelöscht.
Weitere Hinweise zum Datenschutz und Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung der BHT.
Ihre Meldung
Bitte geben Sie uns die Möglichkeit, mit Ihnen in Kontakt zu treten, damit wir Ihnen die gesetzlich erforderliche Eingangsbestätigung zukommen lassen können: