Versicherung
Krankenversicherung
Sind Sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen immatrikuliert, sind Sie grundsätzlich versicherungspflichtig.
Krankenversicherungspflicht besteht jeweils vom Beginn eines Semesters an. Bei verspäteter Einschreibung oder Rückmeldung beginnt sie erst mit dem Tage der tatsächlichen Einschreibung oder Rückmeldung. Die Versicherungspflicht endet sieben Monate nach Semesterbeginn. Um einen lückenlosen Versicherungsschutz auch im nächsten Semester zu erreichen, müssen Sie sich rechtzeitig vor Ablauf des Sieben-Monats-Zeitraums rückmelden.
Ohne Nachweis des Krankenversicherungsschutzes sowie bei Beitragsrückständen können Sie sich weder immatrikulieren noch rückmelden. Mitten im Semester werden Sie exmatrikuliert.
Der Versicherungsschutz setzt ein mit Semesterbeginn (also am 1. April oder am 1. Oktober) und endet, wenn Sie nicht nachweislich weiter immatrikuliert sind, spätestens einen Monat nach Semesterende (also am 31. Oktober oder am 30. April).
Um einen Krankenversicherungsnachweis für das Studium zu erhalten, rufen Sie bei Ihrer Krankenkasse an und teilen Sie mit, dass Sie ein Studium beginnen. Die Krankenkasse meldet dann digital an die BHT, dass Sie dort krankenversichert sind.
Studienanfänger können bei jeder gesetzlichen Krankenkasse eine Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht beantragen. Diese Befreiung kann allerdings nicht widerrufen werden und gilt mindestens bis zum Ende des Studiums. Bitte erkundigen Sie sich bei einer gesetzlichen bzw. privaten Krankenkasse zu den Bedingungen, bevor Sie eine solchen Befreiung in Anspruch nehmen.
Unfallversicherung
Studierende sind während der Aus- und Fortbildung an einer Berliner der Hochschule grundsätzlich über die Unfallkasse Berlin gesetzlich unfallversichert, wenn die Tätigkeit im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegt.
Der Versicherungsschutz besteht für Unfälle, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Besuch der Hochschule stehen, z.B. bei der Teilnahme an Vorlesungen bei Exkursionen auf dem Weg zu einer Veranstaltung der Hochschule (Wegeunfall) und bei Tätigkeiten in Hochschulgremien.
Bei Praktika sind die Studierenden im Regelfall beim Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes versichert.
Bei Praktika im Ausland ist der Versicherungsschutz in jedem Einzelfall zu prüfen.
Bei Abschlussarbeiten in einem Betrieb besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz durch die Unfallkasse.
Unfälle müssen von den Betroffenen unverzüglich gemeldet werden. Die hierzu notwendigen Formulare sind im Fachbereichssekretariat erhältlich.