Erfindungsberatung


Erfindungsberatung für Beschäftigte der Berliner Hochschule für Technik 

Wenn Sie an der Berliner Hochschule für Technik arbeiten und eine Erfindung gemacht haben, unterstützt Sie die Erfindungsberatung bei der Meldung und Verwertung Ihrer Innovation. Unser Service richtet sich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BHT, die unter das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) fallen. 

Folgende Personengruppen der BHT sind betroffen:

  • Wissenschaftliches Personal: Dazu zählen Professor*innen, Dozent*innen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und Assistent*innen. Erfindungen, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit (Lehre und Forschung) entstehen, unterliegen dem ArbnErfG.
  • Technisches und Verwaltungspersonal: Labormitarbeiter*innen, Techniker*innen, IT-Personal und Verwaltungsangestellte, deren Erfindungen während der Ausübung ihrer Tätigkeit an der BHT entstehen, fallen ebenfalls unter das ArbnErfG.
  • Doktorand*innen und wissenschaftliche Hilfskräfte: Wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis mit der BHT stehen, gelten auch Ihre Erfindungen als Arbeitnehmererfindungen. Bei Stipendiat*innen oder extern finanzierten Doktorand*innen kann die Anwendung des Gesetzes je nach Vertragsverhältnis abweichen.

Ausnahme: Studierende, die im Rahmen ihres Studiums Erfindungen machen, fallen grundsätzlich nicht unter das ArbnErfG. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie gleichzeitig als wissenschaftliche/studentische Hilfskraft o.ä. an der BHT beschäftigt sind.


Leistungen in Zusammenarbeit mit dem EZN Erfinderzentrum Norddeutschland

In Kooperation mit unserem Partner EZN bieten wir Ihnen folgende Dienstleistungen:

  • Erstbewertung: Prüfung Ihrer Erfindung auf Patentfähigkeit und Marktpotenzial.
  • Patent- und Marktrecherche: Analyse bestehender Patente und Bewertung der Marktchancen Ihrer Erfindung.
  • Patentanmeldung: Unterstützung bei der Anmeldung Ihrer Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Europäischen Patentamt (EPA).
  • Verwertung: Beratung zur Verwertung Ihrer Erfindung, z. B. durch Lizenzierungen oder Ausgründungen, in Zusammenarbeit mit der Gründungsberatung des BHT Startup Hubs.

 

Kontakt:

Sven Klinkow
Haus D, Raum K 28
Telefon: +49 30 4504-5131
E-Mail: sven.klinkow[at]bht-berlin.de


Meldung von Erfindungen: Informationen für BHT-Beschäftigte

Seit dem 7. Februar 2002 müssen alle patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindungen von Hochschulbeschäftigten, unabhängig davon, ob sie aus dienstlicher Tätigkeit, Nebentätigkeiten oder Drittmittelprojekten stammen, der Hochschule gemeldet werden. Diese Erfindungen kann die Hochschule dann innerhalb einer Frist von vier Monaten in Anspruch nehmen.

In Deutschland regelt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei dienstlichen Erfindungen. Wenn Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Berliner Hochschule für Technik im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit eine Erfindung machen, unterliegt diese in der Regel den Bestimmungen des ArbnErfG. Das bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, die Erfindung der Hochschule unverzüglich schriftlich zu melden.

Nimmt die Hochschule die Erfindung in Anspruch, steht Ihnen als Erfinderin oder Erfinder eine Vergütung zu, die sich nach den Bestimmungen des Gesetzes (§ 42 ArbnErfG) richtet. Das genaue Vorgehen und Ihre Ansprüche sollten Ihnen bekannt sein, damit Sie Ihre Rechte und Pflichten als Erfinderin oder Erfinder verstehen und entsprechend handeln können.