Konkret bedeutet dies, dass auch nach dem 31. Dezember 2016 urheberrechtlich geschützte Schriftwerke in digitalen Lernplattformen eingestellt werden können. Beuth-Präsidentin Prof. Dr. Monika Gross begrüßt die Einigung zwischen HRK und VG Wort.
In einem Schreiben informierte HRK-Präsident Prof. Dr. Horst Hippler die Hochschulleitungen und teilte mit, dass eine Arbeitsgruppe zeitnah eine bundesweit einheitliche Lösung für die Abgeltung der urheberrechtlichen Ansprüche der VG WORT nach § 52a UrhG entwickeln wird. „Ziel ist es dabei, eine Lösung zu finden, die sowohl für die Hochschulen als auch für die VG Wort und die von ihr vertretenen Rechtsinhaberinnen und Rechtsinhaber praktikabel und sachgerecht ist“, so Hippler.
Nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG dürfen kleine Werke oder Werkteile nur zur Veranschaulichung im Unterricht eingestellt werden. Das heißt, dass sie nur für eine bestimmte Veranstaltung und begrenzt für das betreffende Semester zugänglich gemacht werden dürfen. Wird die Veranstaltung im darauf folgenden Semester wieder angeboten, handelt es sich um eine neue Veranstaltung und das Material kann dann einer neuen Teilnehmergruppe zugänglich gemacht werden.
Mitarbeitende der Beuth Hochschule arbeiten daran, die Liste der Teilnehmenden in den Moodle-Kursen nach dem Semesterende entsprechend zu bereinigen. Über die weitere Vorgehensweise wird der Vizepräsident für Studium, Lehre und Internationales Prof. Dr. Michael Kramp zu gegebener Zeit informieren.