Mutterschutz
Der Mutterschutz hat zum Ziel, die Schwangere bzw. nach der Geburt Mutter und Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen und Überforderung zu schützen.
Die Neuregelungen des Mutterschutzgesetzes (seit 1.1.2018) werden hier zusammengefasst. Der Mutterschutz sieht verpflichtend eine Überprüfung des Arbeitsumfeldes vor. Die oder der Vorgesetzte bzw. die Lehrkraft sollte über die Schwangerschaft formal in Kenntnis gesetzt werden, um Gefährdungen ausschließen zu können.
Besondere Aufmerksamkeit gilt der Beschäftigung bzw. dem Unterricht in Laboren und Werkstätten. Hier muss bei der Kenntnis einer Schwangerschaft umgehend eine Gefährdungsbeurteilung zum Arbeitsschutz vorgenommen werden. Es ist auszuschließen, dass Schwangere mit gesundheitsgefärdenden Stoffen Kontakt haben oder an Maschinen arbeiten, die sie gefährden könnten. Die Gefährdungsbeurteilung wird anhand eines Protokollbogens vorgenommen und dokumentiert. Es sind besondere Pausen- und Ruhezeiten einzuhalten.
Gefährdungsbeurteilung für Studentinnen (pdf)
Gefährdungsbeurteilung für Mitarbeiterinnen (pdf)
Für Pausen - und Ruhezeiten in Schwangerschaft und Stillzeit können Sie die Familienzimmer nutzen, die in der Regel mit einer Liege ausgestattet sind.
Beschäftigte
Der gesetzliche Mutterschutz enthält neben der Regelung zur Fürsorge auch die Pflichten des Arbeitsgebers, Fristen und Beschäftigungsverbote, Urlaubsanspruch und Kündigungsschutz. mehr Informationen
Der Nachweis einer Schwangerschaft ist im Referat IA Personal vorzulegen, die oder der Vorgesetzte sollte zeitgleich informiert werden.
Studentinnen
Der Nachweis einer Schwangerschaft ist in der Studienverwaltung II B Sandra Biering vorzulegen.
Mitteilung einer Schwangerschaft im Studium (pdf)
Bitte nutzen Sie zur Mitteilung einer Schwangerschaft an die Studienverwaltung das verlinkte Formular des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)
Für Studentinnen enthält die Rahmenstudienprüfungsordnung (RSPO) Regelungen, die die Vereinbarkeit von Studium und Elternschaft unterstützen möchten mit § 36 Regelungen zum Mutterschutz und § 37 Regelungen zu Eltern- und Pflegezeit. Wer Fristen in Anspruch nehmen möchte, stellt einen Antrag mit entsprechenden Nachweisen in der Studienverwaltung.
Ein Nachteilausgleich gemäß § 26 der RSPO muss rechtzeitig vor Prüfungsbeginn bei der zuständigen Prüferin oder dem Prüfer beantragt werden. Oder Umständen ist eine fachärztliche Ausgleichsempfehlung dem Antrag beizufügen.
Schwangerschaft und Covid-19
In diesem Dokument finden sie wichtige Aspekte rund um den Mutterschutz in der aktuellen Situalion vom Ausschuss zum Mutterschutz: Hinweise bafza